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Finanzielle Fördermöglichkeiten

Pflegegeldleistung:

Seit Eintritt des Pflegestärkungsgesetztes II am 01. Januar 2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Anpassung des Gesetzes soll insbesondere Personen mit demenziellen Erkrankungen helfen. Somit sollen psychische und physische Erkrankungen bei der Beurteilung gleichermaßen berücksichtigt werden.

Die Einstufung des Pflegegrades übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Der Grad der Selbständigkeit wird von dem Gutachter anhand eines Fragenkatalogs ermittelt und anschließend an die Pflegekasse übermittelt, welche über die Zuteilung oder Ablehnung des Pflegegrades bestimmt.

Ihre Leistungen im Überblick:
Pflegegrad Pflegegeld pro Monat in Euro
1 125,00*
2 316,00
3 545,00
4 728,00
5 901,00
Pflegehilfsmittel

Angehörige mit einem festgestellten Pflegegrad haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Dieser Anspruch beläuft sich auf bis zu 40,00 € monatlich. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Produkte, welche für die alltägliche Versorgung des Patienten benötigt werden.

Hinweis: Bei Ablehnung von Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekasse holen Sie sich Unterstützung des MDK.

Tagespflege

Zusätzlich zum Pflegegeld können auch Zuschüsse für die Tagespflege beantragt werden. Auf dieses Angebot können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zurückgreifen.

Pflegegrad Zuschuss der Tagespflege in Euro
1 0,00
2 689,00
3 1298,00
4 1612,00
5 1995,00
Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Entlastungsleistung für die Angehörigen des zu Pflegenden. Die Zeit im Jahr an denen die Familie Energie auftanken muss und beispielsweise verreist, den Hobbys nachgeht, etc.

Sie erhalten pro Kalenderjahr bis zu 1612,00 € für Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen. In Kombination mit der Kurzzeitpflege erhalten Sie bis zu 2418,00 €. (1612,00 € Zuschuss für die Verhinderungspflege und zusätzlich 50% des Zuschusses von der Kurzzeitpflege, also 806,00 €)

Kurzzeitpflege

Falls die zu pflegende Person für einen bestimmten Zeitraum vollstationär versorgt werden muss, so wird auch hier durch die Pflegekasse ein Zuschuss i. H. v. 1612,00 € pro Kalenderjahr gezahlt. Bzw. 3224,00 pro Kalenderjahr in Kombination mit der Verhinderungspflege.

Steuerliche Vorteile

Durch die Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EstG können Sie einen Betrag von bis zu 4000,00 € jährlich geltend machen.

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